Kfz.-Steuersätze

Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach Hubraum sowie nach Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch bemessen. Emissionsarme und verbrauchsgünstige Neufahrzeuge werden niedriger besteuert beziehungsweise erhalten zusätzlich unter Umständen eine befristete Steuerbefreiung. Wie dies im Einzelfall aussieht, schlüsselt die Tabelle „Kfz-Steuersätze“ auf.

Auch zahlreiche Autos, die noch auf die ältere Euro-Norm zugelassen sind, erfüllen bereits die verschärften Abgasgrenzwerte. Fahrer solcher Fahrzeuge können eine Änderung der Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren vornehmen lassen, um dadurch Steuern zu sparen.

Die genaue Einstufung verrät die Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren unter Ziffer „1“ an fünfter und sechster Stelle.

Fahrzeuge, die die Euro-3-Norm beziehungsweise Euro-4-Grenzwerte einhalten, bekommen längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung. Sie gilt jedoch nur, wenn die Euro-3-Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2000 und die Euro-4-Fahrzeuge vor dem 1. Januar 2005 zugelassen oder umgeschlüsselt wurden.

Weiterhin erhalten Kraftfahrzeuge, die die Euro 3 und D4- Grenzwerte einhalten, längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung, sofern diese Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

Ab 1.1.2005 haben sich für Fahrzeuge, deren Abgasemissionen schlechter als Euro 2 sind, die Kfz-Steuern erhöht (s. hierzu die "Kfz-Steuertabelle"). Durch eine Nachrüstung kann ggfs. eine bessere Einstufung möglich sein. Entsprechende Informationen hierzu erhalten Sie in Ihrem Kfz-Meisterbetrieb.

Bei zulassungspflichtigen Motorrädern ist die Berechnung der Steuer einfacher als bei Pkw. Die Jahressteuer beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.

Emissions-
gruppe
Schlüssel-Nr. zu 1
5. und 6. Stelle
Geltungs-
dauer
Steuersatz je angefangene
100 cm3
Ottomotor
Dieselmotor
Euro-3 5),
Euro-4 6),
3-Liter-Auto 7),
5-Liter-Auto 8)
44-48,
53-70,
72-75
bis 31.12.2003

5,11 €

13,80 €

ab 01.01.2004
6,75 €
15,44 €
Euro-3 9),
5-Liter-Auto 8)
49-52
bis 31.12.2003

6,14 €

14,83 €

ab 01.01.2004
7,36 €
16,05 €
D3 5), D4 6),
3-Liter-Auto 7),
5-Liter-Auto 8)
30-33,
36-43
bis 31.12.2003

5,11 €

13,80 €

ab 01.01.2004
6,75 €
15,44
Euro-2,
5-Liter-Auto 8)
25, 26, 27, 35, 71
bis 31.12.2003

6,14 €

14,83 €

ab 01.01.2004
7,36 €
16,05 €
Euro-1 und
vergleichbare,
5-Liter-Auto 8)
01, 02, 03 1),2),3),
04 3), 09 3), 11, 12,
13, 14, 16, 18, 21,
22, 28, 29, 34, 77
bis 31.12.2004

10,84 €

23,06 €

ab 01.01.2005
15,13 €
27,35 €
nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen
10 3), 15 3), 17, 19,
20, 23, 24
bis 31.12.2004

15,13 €

27,35 €

ab 01.01.2005
21,07 €
33,29 €
schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen
03, 04, 05 4), 09
bis 31.12.2004

21,07 €

33,29 €

ab 01.01.2005
25,36 €
37,58 €
übrige Pkw
00, 05, 06, 07, 08,
10, 15, 88
ab 01.01.2001
25,36 €
37,58 €

1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.

2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3, muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu
§ 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.

4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

5) Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 127,82 € (Otto)//255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden. Kraftfahrzeuge, die die EURO 3 und D4- Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 306,78 € (Otto)/613,55 € (Diesel), sofern diese Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

6) Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 306,78 € (Otto)/613,55 € (Diesel), sofern die D4-Fahrzeuge vor dem 01.01.2001 bzw. EURO 4-Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

7) Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 511,29 €.

8) Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

9) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.


Quelle: ZDK